Nutzungsordnung

  1. Allgemeines

    Zwischen dem Verein Arbeitskreis Schloss-Scheuer zum Bürgerhaus e.V. (Vermieter) und dem jeweiligen Mieter wird der im Buchungssystem erfolgten Reservierug (künftig Mietvertrag genannt) ein Vertrag über die Nutzung des Bürgerhauses Schloss-Scheuer Albstadt-Lautlingen geschlossen. Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen werden nach übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien in vollem Umfang Vertragsinhalt.

  2. Mietgegenstand und Miete

    Im Bürgerhaus Schloss-Scheuer Lautlingen werden die im Eigentum des Vermieters stehenden Mietgegenstände (Mietobjekt und Inventar) im Rahmen der Bestimmungen im Mietvertragsformular, der dortigen Preisvereinbarung und dem dort vereinbarten Umfang vermietet. Ein Rechtsanspruch auf Eingehung des Mietvertrags gegen den Arbeitskreis Schloss-Scheuer zum Bürgerhaus e.V. besteht nicht. Der Vermieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn er über die Art der Veranstaltung getäuscht wurde. In der Miete enthalten sind die Nutzung der sanitären Anlagen, der Garderobe, des Mobiliars sowie die Kosten für Heizung, Strom- und Wasserverbrauch während der Mietzeit. Nicht im Mietpreis enthalten ist die Entsorgung von Abfällen, die vom Mieter auf eigene Kosten entsorgt werden. Nicht in der Grundmiete enthalten ist die Endreinigung, die im Mietvertrag jeweils festgelegt wird. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Mietdauer besenrein an den Vermieter zu übergeben, soweit im Mietvertrag hinsichtlich der Reinigungspflicht keine Abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. Der Außenbereich ist ggf. auch vom Mieter zu reinigen. Nicht ordnungsgemäße Reinigung wird nach erforderlichem Stundenaufwand gemäß Mietvertrag nachträglich berechnet. Die sich nach dem Vertrag ergebende Miete und sonstigen Ansprüche sind in Summe der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Ansprüche im Voraus bis spätestens 2 Woche vor Veranstaltungsbeginn durch Überweisung auf das Konto des Vermieters (siehe Mietvertrag) zu zahlen. Eine etwaige höhere Abrechnung aufgrund vom Vertrag abweichender Mietdauer, bzw. tatsächlicher Nutzung, sowie eine Abrechnung weiterer Leistungen oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. Nach Durchführung der Veranstaltung erstellt der Vermieter eine Schlussrechnung. Wird das Mietobjekt aus Gründen, die nicht der Vermieter zu vertreten hat, tatsächlich nicht oder nicht im vereinbarten Umfang genutzt, fällt eine pauschale Bearbeitungsgebühr von netto EUR 50.-, zzgl. eines Pauschalbetrags in Höhe von 25% des vereinbarten Gesamtmietpreises an. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache solange zurückzubehalten, bis die Zahlung der vertraglich vereinbarten Mietforderung im Wege der Vorauszahlung auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben wurde.
    Untervermietung ist ausdrücklich untersagt.

  3. Mietdauer und Veranstaltungsart, Recht zur außerordentlichen Kündigung, Hausrecht

    Der Mieter darf die Mietgegenstände zu anderen, als den ausdrücklich im Mietvertrag genannten Zwecken, nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters benutzen. Der Mietvertrag berechtigt den Mieter, die Mietsache zum vereinbarten Datum und Uhrzeit zu nutzen, soweit in dem schriftlichen Mietvertrag keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist. Ist eine 2-Tages-Pauschale/3-Tages-Pauschale vereinbart, so verlängert sich das Nutzungsrecht zum vereinbarten Datum auf 48/72 Stunden. Dieser Zeitraum ist Vertragsbestandteil, solange keine andere schriftliche Vereinbarung festgelegt wurde. Die Zeitangabe in dem Mietvertrag ist nur vorläufig und wird bei der Rückgabe im Rückgabeprotokoll genau vermerkt und ggf. durch die Endabrechnung abgerechnet. Ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung ermäßigt sich der vereinbarte Mietpreis bei vorzeitiger Rückgabe nicht. Eine Nutzung der Mietsache durch extremistische Gemeinschaften, Organisationen und Personengruppen sowie Mitglieder derselben ist ausgeschlossen. Jede gesetzwidrige oder sittenwidrige Nutzung ist untersagt. Der Mieter versichert mit Unterzeichnung des Vertrages, keine gesetzwidrige oder sittenwidrige Nutzung der Mietsache vorzunehmen. Erhält der Vermieter Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben des Mieters, so ist er berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und von seinem Hausrecht, insbesondere der sofortigen Verweisung aller Personen aus der Mietsache, Gebrauch zu machen (ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises entsteht nicht). Das Hausrecht des Vermieters ist im Übrigen durch den Mietvertrag nicht eingeschränkt. Den Anweisungen des Vermieters ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.

  4. Genehmigungen und Anmeldungen

    Soweit für den geplanten Mietzweck kommunale oder staatliche Genehmigungen oder Gestattungen, wie z.B. nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes, Sperrstundenverkürzung, Versammlungsstättenverordnung u.a. erforderlich sind, hat der Mieter vor Veranstaltungsbeginn diese selbst auf eigene Kosten und rechtzeitig einzuholen. Bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Musik, Wort oder Bild im Zusammenhang mit dem Mietzweck ist der Mieter verpflichtet, die Veranstaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu melden. Etwaige GEMA-Gebühren oder Gebühren für kommunale oder staatliche Genehmigungen hat der Mieter als Veranstalter an die GEMA oder die jeweilige Behörde zusätzlich zur Miete selbst zu zahlen. Kommt der Mieter den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so ist er verpflichtet, dem Vermieter und/oder seinen gesetzlichen Vertretern jeden ihm, bzw. ihnen entstehenden Schaden zu ersetzen oder – nach Wahl des Vermieters – diesen gegenüber dem Anspruchsteller von jeglicher hieraus resultierender Verpflichtung freizustellen. Der Mieter verpflichtet sich, die Durchführung der geplanten Veranstaltung im Mietobjekt rechtzeitig vorab – in der Regel mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn – der Ortschaftsverwaltung Lautlingen bekannt zu machen.

  5. Gesetzliche, Lärmschutz- und sonstige Auflagen

    Der Mieter hat die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen bei Nutzung uneingeschränkt zu beachten. Dies gilt insbesondere für feuerpolizeiliche oder gesundheitsrechtliche Bestimmungen oder Auflagen sowie den Lärmschutz der Anwohner. „Nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist es verboten Feuerwerkskörper bzw. pyrotechnische Munition in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen. Das Verbot gilt aufgrund der Fachwerkgebäude auf dem Schlossareal für das gesamte Grundstück und schließt den 31. Dezember und 1. Januar mit ein.“ Für das gesamte Mietobjekt (ausgenommen Außenbereich) gilt auch das bestehende Rauchverbot. Der Mieter verpflichtet sich, ab 22.00 Uhr sämtliche Außentüren und Fenster zu schließen.

    Musikalische Darbietungen sind spätestens um 2.00 Uhr zu beenden.

    Das Braten, Grillen und Frittieren ist verboten, soweit die dafür erforderlichen Geräte nicht im mitvermieteten Inventar enthalten sind. Kerzen dürfen nur in feuerfesten Behältnissen verwendet werden. Besonderes Augenmerk ist auf den Jugendschutz zu richten. Der Ausschank von Alkohol an Jugendliche ist verboten. Das Parken im gesamten Schlossareal ist verboten (Ausnahme das End- und Beladen vor und nach einer Veranstaltung) Parkmöglichkeiten gibt es auf dem Parkplatz am Schloss, auf dem Parkplatz bei der Turn- und Festhalle sowie auf dem Parkplatz Friedhof. Der Mieter bezieht die Getränke seiner Wahl über den Arbeitskreis beim Getränkehandel Mebold Ebingen. In der Schloss-Scheuer dürfen sich aus Gestzlichen- und Sicherheitsgründen maximal 199 Personen aufhalten.

  6. Übergabe und Rückgabe der Mieträume, Reinigung

    Die Übergabe der Mietsache an den Mieter erfolgt mit dem vereinbarten Mietbeginn, soweit nicht zuvor etwas anderes vereinbart wird. Bei der Übergabe werden die für die Nutzung und Abrechnung wesentlichen Daten und das Inventar, wie z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, technische Einrichtungen u.a., schriftlich festgehalten. Gleiches gilt für die Anzahl der übergebenen Schlüssel. Der Mieter hat offensichtliche Mängel bei der Übergabe anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei der Rückgabe nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Mietbeginn vorgelegen hat. Nach Mietende ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache mit sämtlichen übergebenen Inventar, wie z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, technische Einrichtungen, u.a., in unbeschädigtem Zustand, vollständig gereinigt, sowie alle ihm überlassenen Schlüssel wieder an den Mieter herauszugeben. Der Mieter kann die Räumlichkeiten nur nach vorheriger Absprache in ungereinigtem Zustand zurückgeben. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnutzung, die während der Mietzeit durch ihn, etwaige Zulieferer, seine Besucher oder Gäste verursacht werden. Ebenso haftet der Mieter für etwaige Kosten einer nicht vertragsgemäß durchgeführten Endreinigung, soweit diese dem Mieter obliegt. Beschädigte oder fehlende Inventargegenstände werden nach der Wiederbeschaffung mit dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturen in Rechnung gestellt. Im Falle des Verlustes eines Schlüssels ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters die Schließanlage zzgl. der bestehenden Anzahl von Schlüsseln zu ersetzen.

  7. Benutzung der Mieträume und Untervermietung

    Der Mieter hat die Mietsache samt Inventar schonend und pfleglich zu behandeln und jegliche Veränderungen oder Beschädigungen zu unterlassen. Beim Verlassen der Mietsache hat der Mieter sämtliche Fenster und Türen zu verschließen, sowie das Licht zu löschen. Der Mieter ist verpflichtet, dieses zu befolgen und seine Besucher oder Gäste zur Befolgung anzuhalten. Im Außenbereich sind etwaige Aschenbecher und Rauchgelegenheiten vom Mieter aufzustellen und nach der Veranstaltung zu reinigen und abzubauen. Der Außenbereich, der dem Mieter kostenlos zur Verfügung steht, ist pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand wieder zu übergeben. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung, noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Der Mieter ist nicht berechtigt, an dem Mietobjekt bauliche Veränderungen vorzunehmen oder Dekorationen u.ä. vorzunehmen, die bei deren Entfernung Beeinträchtigungen des Mietobjekts hinterlassen (Bohr- und Nagellöcher, etc.).

  8. Haftung des Vermieters

    Der Vermieter schließt jegliche Haftung für Schäden an Vermögen und Sachen des Mieters, der Zulieferer, seiner Besucher und Gäste oder für Verletzungen des Mieters, der Zulieferer, seiner Besucher und Gäste, die im Rahmen der Nutzung der Mietsache entstehen, aus. Hiervon ausgenommen ist eine Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters. Ausgeschlossen ist insbesondere jede Haftung für Schäden oder Verletzungen, die durch höhere Gewalt entstehen. Ausgeschlossen ist insbesondere auch jede Haftung für Schäden des Mieters, der Zulieferer, seiner Besucher oder Gäste, die auf Diebstahl oder mutwilliger Sachbeschädigung Dritter beruhen. Insoweit bestehen Ansprüche des Mieters und seiner Besucher oder Gäste nur gegenüber dem jeweiligen Schädiger persönlich. Der Mieter ist verpflichtet, alle etwaigen und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen selbst zu treffen. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter vor Beginn der Mietzeit dem Vermieter den Abschluss einer auf die Veranstaltung bezogenen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

  9. Personenmehrheiten

    Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Die Erklärungen von einem oder an einen Mieter sind für die anderen rechtsverbindlich. Die Mieter gelten insoweit als gegenseitig bevollmächtigt.

  10. Kaution

    Der Mieter verpflichtet sich, beim Mietabschluss eine Kaution von 300,00 € gemäß Mietvertrag zu entrichten. Der Mieter erhält die Kaution dann zurück, wenn die Mietsache in unbeschädigtem Zustand, mit sämtlichem übergebenen Inventar und vertragsgemäß an den Vermieter zurückgegeben wird. Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache solange zurückzuhalten, bis die Kaution beim Vermieter eingegangen ist. Die Kaution ist umgehend, spätestens 2 Wochen nach Rückgabe der Mietsache, mit der Unterzeichnung des Übergabe- und Rückgabeprotokolls und unter Abrechnung etwaiger Vermieterforderungen an den Mieter zurückzugeben. Steht eine Forderung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, wie z.B. für Telekommunikationsgebühren, Ersatzbeschaffung beschädigter Inventargegenstände, Reinigung, Reparaturen u.a., so ist der Vermieter berechtigt, einen der voraussichtlichen Forderung entsprechenden Betrag auch darüber hinaus zurückzubehalten. Die Kaution ist vom Vermieter nicht verzinslich anzulegen. Der Mieter verzichtet ausdrücklich auf eine Verzinsung des Kautionsbetrages. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt, sondern im vereinbarten oder tatsächlichen Schadensumfang möglich.

  11. Parallelveranstaltungen

    Mehrere gleichzeitige Veranstaltungen verschiedener Mieter im Bürgerhaus Schloss-Scheuer Lautlingen sind ausgeschlossen, sofern nicht zuvor zwischen allen Parteien etwas anderes vereinbart wird.

  12. Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrags oder von Vertragsänderungen

    Der Vertrag kommt erst mit der Bestätigung über das Buchungssystem zustande. Sind Mieter mehrere Personen oder eine Personenmehrheit, so gelten diese als gegenseitig bevollmächtigt und alleinvertretungsberechtigt. Aufhebung, Änderung und Ergänzung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unabdingbar der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen einschl. der über die Aufhebung der Schriftform sind nicht wirksam.

  13. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

    Der Mieter verpflichtet sich die Verordnung der Regierung des Landes Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) zu befolgen.

  14. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung – gleich aus welchem rechtlichen oder tatsächlichem Grund – unwirksam werden oder unwirksam sein, gelten sämtliche übrigen Bestimmungen zwischen den Parteien unverändert vor. Hinsichtlich der unwirksamen Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, unverzüglich eine solche Neuregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich gewollten Sinn und Zweck der unwirksam gewordenen Bestimmungen am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist ausschließlich Albstadt.


Stand: 01.07.2020